Subjektive Zurechnung im Markenstrafrecht

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Tác giả: Harald Feiler

Ngôn ngữ: ger

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Thông tin xuất bản: Göttingen : Universitätsverlag Göttingen, 2011

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ID: 182572

Markenrechtsverletzungen beeinträchtigen die mit Markenrechten einhergehenden sozioökonomischen Vorteile für Produzenten, Händler, Verbraucher und die Allgemeinheit. Die vorliegende Untersuchung setzt sich mit Fragen der subjektiven Tatseite im Markenstrafrecht auseinander. Dazu entwickelt der Verfasser zunächst ein grundlegendes allgemeines System der strafrechtlichen subjektiven Zurechnung. Dieses wird sodann zur Lösung der Probleme der subjektiven Tatseite bei Markenstraftaten ausgearbeitet. Dabei werden die Einflüsse nicht nur der spezifischen markenstrafrechtlichen Besonderheiten eingehend durchleuchtet, sondern auch diejenigen der rechtstatsächlichen Aspekte des Markenstrafrechts wie etwa dessen Zugehörigkeit zur organisierten internationalen Wirtschaftskriminalität und die im Markenstrafrecht begegnenden Tätergruppen. Schließlich erörtert der Verfasser die relevanten Gesichtspunkte einer Inkriminierung von fahrlässigen Markenrechtsverletzungen de lege ferenda. Markenrechtsverletzungen beeinträchtigen die mit Markenrechten einhergehenden sozioökonomischen Vorteile für Produzenten, Händler, Verbraucher und die Allgemeinheit. Die vorliegende Untersuchung setzt sich mit Fragen der subjektiven Tatseite im Markenstrafrecht auseinander. Dazu entwickelt der Verfasser zunächst ein grundlegendes allgemeines System der strafrechtlichen subjektiven Zurechnung. Dieses wird sodann zur Lösung der Probleme der subjektiven Tatseite bei Markenstraftaten ausgearbeitet. Dabei werden die Einflüsse nicht nur der spezifischen markenstrafrechtlichen Besonderheiten eingehend durchleuchtet, sondern auch diejenigen der rechtstatsächlichen Aspekte des Markenstrafrechts wie etwa dessen Zugehörigkeit zur organisierten internationalen Wirtschaftskriminalität und die im Markenstrafrecht begegnenden Tätergruppen. Schließlich erörtert der Verfasser die relevanten Gesichtspunkte einer Inkriminierung von fahrlässigen Markenrechtsverletzungen de lege ferenda.
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