Mit dem Data Governance Act (DGA) hat sich der europäische Gesetzgeber für eine strenge Regulierung von Datenvermittlungsdiensten entschieden. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten werden durch Art. 10-15 DGA verpflichtet, sich vor der Aufnahme ihrer Dienste bei einer zuständigen Behörde anzumelden und umfangreiche Vorgaben an die Erbringung ihrer Dienste einzuhalten. Ziel dieser Vorschriften ist es, das Nutzervertrauen in Datenvermittlungsdienste zu stärken und dadurch Anreize für den vertrauensvollen Datenaustausch zwischen Privatpersonen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen zu setzen. Die vorliegende Arbeit unternimmt die bislang umfassendste Untersuchung der Art. 10-15 DGA im Hinblick auf B2B-Datenvermittlungsdienste. Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der europäischen Datenstrategie sowie der ökonomischen Besonderheiten von B2B-Datenmärkten und Datenvermittlungsdiensten werden die Art. 10-15 DGA detailliert ausgelegt und aus rechtsökonomischer Perspektive bewertet.
Mit dem Data Governance Act (DGA) hat sich der europäische Gesetzgeber für eine strenge Regulierung von Datenvermittlungsdiensten entschieden. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten werden durch Art. 10-15 DGA verpflichtet, sich vor der Aufnahme ihrer Dienste bei einer zuständigen Behörde anzumelden und umfangreiche Vorgaben an die Erbringung ihrer Dienste einzuhalten. Ziel dieser Vorschriften ist es, das Nutzervertrauen in Datenvermittlungsdienste zu stärken und dadurch Anreize für den vertrauensvollen Datenaustausch zwischen Privatpersonen, Unternehmen und staatlichen Einrichtungen zu setzen. Die vorliegende Arbeit unternimmt die bislang umfassendste Untersuchung der Art. 10-15 DGA im Hinblick auf B2B-Datenvermittlungsdienste. Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der europäischen Datenstrategie sowie der ökonomischen Besonderheiten von B2B-Datenmärkten und Datenvermittlungsdiensten werden die Art. 10-15 DGA detailliert ausgelegt und aus rechtsökonomischer Perspektive bewertet.